Sicherheit beim Mitarbeiterzutritt

Die Pflicht des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Epidemie

Gemäss der Verpflichtung nach Artikel 6 des Arbeitsgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu ergreifen. Die mit Epidemien verbundenen Risiken erfordern besondere Massnahmen: Das BAG und das SECO haben diesbezüglich Informationen verbreitet (vgl. Merkblatt Gesundheitsschutz COVID 19). Es ist daher Sache des Arbeitgebers, zu definieren, wie diese Massnahmen im spezifischen Kontext seiner Tätigkeit angewendet werden können. Dies kann eine Neuorganisation seiner Arbeitsweise bedeuten. Wenn es objektiv unmöglich ist, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen, muss die Tätigkeit ganz oder teilweise unterbrochen werden. ​​​​​​​

COVID19 - Butler - Professionalität beim Mitarbeiterzutritt: Video